BSG 161.12) auf CHF 2‘100.00 festgesetzt. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Da die im Hauptpunkt alleine berufungsführende Strafklägerin vor oberer Instanz mehrheitlich unterliegt, hat sie die restlichen zwei Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 zu tragen.