26 auch im oberinstanzlichen Verfahren auf vollständigen Freispruch plädierte. Mit dem Schuldspruch der Kammer in vier Fällen obsiegen und unterliegen die Strafklägerin und der Beschuldige je teilweise. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betraf einzig die Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung vom Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘100.00 festgesetzt.