Die restlichen fünf Sechstel, ausmachend CHF 3‘417.00, sind somit vom Kanton Bern zu tragen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Strafklägerin hat gegen 15 der erstinstanzlichen Freisprüche Berufung erhoben und einen Schuldspruch beantragt, während die Verteidigung des Beschuldigten