Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 4‘100.00 (Gebühren und Auslagen inklusive schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzten Verfahrenskosten werden bestätigt. Da der Beschuldigte von der Kammer neu in vier der 27 angeklagten Fälle verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gerundet einen Sechstel, ausmachend CHF 683.00, der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht der Eidgenossenschaft als Strafklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ist vorliegend nicht angezeigt. Die restlichen fünf Sechstel, ausmachend CHF 3‘417.00, sind somit vom Kanton Bern zu tragen.