426 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO): Wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (a); und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (b). Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 4‘100.00 (Gebühren und Auslagen inklusive schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzten Verfahrenskosten werden bestätigt.