19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Sofern das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, werden die Verfahrenskosten vom Bund oder vom Kanton getragen, der das Verfahren durchgeführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).