Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art. 104 Abs. 2 StPO, in dem einer Behörde, die öffentliche Interessen zu wahren hat, gesetzlich Parteirechte eingeräumt werden. Dem Bund kommen also aufgrund von Art. 23. Abs. 3 UWG im Rahmen des UWG ausnahmslos die gleichen Parteirechte zu wie einem Privatkläger im Sinne der StPO. Dies muss folglich in Bezug auf die Verteilung der Verfahrenskosten und die Entschädigungsrechte gelten.