18. Vorbemerkungen zur Stellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Strafklägerin Nach Art. 23 Abs. 3 UWG hat der Bund im Strafverfahren die Rechte eines Privatklägers. Das Seco vertritt den Bund (Art. 23 Abs. 3 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UWG und Art. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des UWG [SR 241.3]). Der Bund ist durch die Widerhandlungen gegen das UWG nicht selbst geschädigt und kann auch keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Er ist somit einzig Strafkläger. Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art.