Die Strafbestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. u i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG und das vorliegende Strafverfahren haben somit ihren Zweck – nämlich die zukünftige Einhaltung der Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb bzw. die Vermeidung von unzulässigen Werbeanrufen – bereits erfüllt. Im heutigen Zeitpunkt besteht kein Strafbedürfnis mehr. Es ist in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen. 25 V. Kosten und Entschädigung