Die Bemühungen der U.________ SA zur Vermeidung von unzulässigen Werbeanrufen wurden von der Kammer zwar als ungenügend bewertet, dennoch liegt kein strategisches unzulässiges und besonders verwerfliches Verhalten vor. Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegen sehr leicht. Der Beschuldigte ist – abgesehen von einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt, das erst nach den hier zu beurteilenden Taten stattfand – nicht vorbestraft (pag. 827). Die verschuldeten Taten liegen bald sieben Jahre zurück.