17. Würdigung Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Geschützt wird insbesondere das Rechtsgut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. auch Art. 2 UWG). Der Schuldspruch des Beschuldigten betrifft vier unzulässige Anrufe in einem angeklagten Zeitraum von knapp zwei Jahren. Diesen vier Anrufen steht ein riesiges Anrufsvolumen der U.________ SA von insgesamt ungefähr sieben Millionen Anrufen bzw. Anrufversuchen gegenüber (vgl. pag. 171).