Der geringen Anzahl tatbestandsmässiger Anrufe und auch der Tatsache, dass im Laufe des langen Strafverfahrens keine neuen Beanstandungen betreffend die U.________ SA bekannt wurden, ist hingegen nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Der subjektive Tatbestand ist betreffend die Anrufe bei D.________, E.________, F.________ und G.________ ebenfalls erfüllt. In diesen Fällen ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung