SA im Tatzeitraum eben unzulässige Anrufe zu. Die vertragliche Abmachung mit dem Adressbroker zur Lieferung von Daten ohne Sterneinträge und der Abgleich mit der internen Blacklist und punktuelle Überprüfungen über den Dienst Y.________ genügen nach Meinung der Kammer den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG klar nicht. Durch das lückenanfällige System der U.________ SA wurden unzulässige Werbeanrufe in Kauf genommen. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen. Der geringen Anzahl tatbestandsmässiger Anrufe und auch der Tatsache, dass im Laufe des langen Strafverfahrens keine neuen Beanstandungen betreffend die U.____