Ein regelmässiger, systematischer Abgleich mit dem aktuellen Telefonverzeichnis und der Bestelldatenbank der Tochtergesellschaften wäre möglich und zumutbar gewesen. Auch wenn am Schluss des Verfahrens nur mehr vier Anrufe von ursprünglich 46 Beschwerden übrigblieben, ändert dies im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand nichts. Der Strafklägerin werden nie alle unzulässigen Anrufe gemeldet. Die kleine Anzahl im Vergleich zum riesigen Anrufvolumen ist somit kein Beleg dafür, dass die Vorkehren der U.________ SA doch genügend gewesen wären. Vielmehr liess das System der U.________ SA im Tatzeitraum eben unzulässige Anrufe zu.