23 geahndet werden konnte. Die U.________ SA hatte somit genügend Zeit, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Werbeanrufe an Personen durch Dritte (d.h. ohne vorbestehende Geschäftsbeziehung) mit Sterneinträgen im Telefonverzeichnis zu vermeiden. Die von ihr gemachten Vorkehren zur Vermeidung von solchen Anrufen waren jedoch klar ungenügend. Ein regelmässiger, systematischer Abgleich mit dem aktuellen Telefonverzeichnis und der Bestelldatenbank der Tochtergesellschaften wäre möglich und zumutbar gewesen.