Hingegen ist auch der U.________ SA bzw. dem Beschuldigten als deren Verwaltungsratspräsident gemäss dem Beweisergebnis der Kammer vorzuwerfen, dass die Nummern der Personen in den für Werbekampagnen verwendeten Datensätzen vor der Verwendung nicht systematisch auf einen allfälligen Sterneintrag im Telefonverzeichnis und auf eine vorbestehende Kundenbeziehung zu ihren Tochtergesellschaften überprüft wurden. Der Beschuldigte kannte die Gesetzgebung, wonach keine Kunden mit Sterneinträgen angerufen werden dürfen, zu denen keine vorbestehende Geschäftsbeziehung bestand. Solche Anrufe waren gemäss Art.