Vorgeworfen wurde der beschuldigten Person vielmehr, dass die Datenbanken nicht neu auf Sterneinträge überprüft und aktualisiert wurden, obwohl die entsprechende Information sofort im Internet zugänglich sei. Es sei wohl bewusst der Entscheid getroffen worden, die Anzahl Anrufe der Einhaltung des UWG vorzuziehen. Ausserdem soll im Genfer Fall auch trotz des Hinweises auf den Sterneintrag im Telefonverzeichnis durch die angerufenen Personen mit Anrufen fortgefahren worden sein (E. 4.3.3.). Letzteres kann dem Beschuldigten in diesem Verfahren klar nicht vorgeworfen werden.