Es ist zu prüfen, ob die Vorkehren der U.________ SA in der Verantwortung des Beschuldigten zur Vermeidung von Werbeanrufen an Personen bzw. Nummern mit Sterneintrag im Telefonverzeichnis derart ungenügend waren, als dass sie nur als Inkaufnahme solcher Anrufe ausgelegt werden können. Der Sachverhalt, der dem erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer des Cour de Justice des Kantons Genf vom 15. Juni 2017 (ACPR/397/2017) zugrunde lag, ist nur beschränkt mit dem hier zu prüfenden vergleichbar.