15. Subjektiver Tatbestand Es bestand klar keine Absicht der U.________ SA, Personen mit Sterneinträgen anzurufen. Es liegt kein direktvorsätzliches Handeln vor. In Frage kommt einzig ein Eventualvorsatz. Es ist zu prüfen, ob die Vorkehren der U.________ SA in der Verantwortung des Beschuldigten zur Vermeidung von Werbeanrufen an Personen bzw. Nummern mit Sterneintrag im Telefonverzeichnis derart ungenügend waren, als dass sie nur als Inkaufnahme solcher Anrufe ausgelegt werden können.