Bei einem Nahrungsergänzungsmittel, wie es die W.________ SA vertreibt, ist eine Dauer von über sieben Jahre klar zu lange, als dass von einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung gesprochen werden könnte. Somit wurde auch in ihrem Fall der Werbeanruf von einem «Dritten» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG getätigt. Der objektive Tatbestand im Fall von G.________ ist erfüllt.