Gemäss Beweisergebnis tätigte indessen die U.________ SA die Werbeanrufe an D.________, E.________, F.________ und G.________. Alle vier verfügten zum Zeitpunkt des Anrufes über einen Sterneintrag im Telefonverzeichnis. Zu F.________ bestand keine Geschäftsbeziehung mit dem Mandanten der U.________ SA, der W.________ AG, in deren Auftrag sie den Anruf tätigte. Der objektive Tatbestand ist somit betreffend den Anruf bei F.________ erfüllt. D.________ und E.________ waren als Kunden der V.________ Sàrl in der Da-