14. Objektiver Tatbestand In den noch zu beurteilenden Anrufen an die Personen H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________ und R.________, S.________ und T.________ nahm die Kammer beweiswürdigend zu Gunsten des Beschuldigten an, dass die Anrufe nicht durch die U.________ SA getätigt wurden. Der objektive Tatbestand wurde somit in diesen Fällen nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in diesen elf Fällen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG freizusprechen. Gemäss Beweisergebnis tätigte indessen die U._____