Die Anschaffung des Programms Twixtel zur Vermeidung von Anrufe an Personen mit Sterneintrag sei nicht relevant, wenn aus zahlreichen Beschwerden hervorgehe, dass die Werbeanrufe fortgesetzt worden seien, nachdem sich die angerufenen Personen auf ihren Sterneintrag berufen hätten (E. 4.3.3.). Im Übrigen wird für die Details der rechtlichen Grundlagen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 743 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung).