Die Genfer Beschwerdekammer hielt darin fest, dass der Anrufer, der eine Datenbank nutze, von der er weiss, dass sie nicht mehr aktuell ist, in Kauf nehme, dass er auch Personen anrufe, die inzwischen einen Stern im Telefonbuch haben eintragen lassen, wodurch er eventualvorsätzlich handle. Die Anschaffung des Programms Twixtel zur Vermeidung von Anrufe an Personen mit Sterneintrag sei nicht relevant, wenn aus zahlreichen Beschwerden hervorgehe, dass die Werbeanrufe fortgesetzt worden seien, nachdem sich die angerufenen Personen auf ihren Sterneintrag berufen hätten (E. 4.3.3.).