Es handelt sich dabei um einen Beschwerdeentscheid betreffend eine zuvor erfolgte Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, d.h. es ist kein materieller Entscheid in der Sache, sondern ein Entscheid prozessualer Natur. Die Genfer Beschwerdekammer hielt darin fest, dass der Anrufer, der eine Datenbank nutze, von der er weiss, dass sie nicht mehr aktuell ist, in Kauf nehme, dass er auch Personen anrufe, die inzwischen einen Stern im Telefonbuch haben eintragen lassen, wodurch er eventualvorsätzlich handle.