Hinweisen). Die Strafklägerin verwies betreffend Eventualvorsatz auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Cour de Justice des Kantons Genf vom 15. Juni 2017 (ACPR/397/2017). Es handelt sich dabei um einen Beschwerdeentscheid betreffend eine zuvor erfolgte Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, d.h. es ist kein materieller Entscheid in der Sache, sondern ein Entscheid prozessualer Natur.