21 worben werden als diejenigen der vorbestehenden Geschäftsbeziehung (BÜHLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG). Strafbar ist einzig die vorsätzliche Widerhandlung (Art. 23 Abs. 1 UWG). Dazu genügt das Vorliegen eines Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).