u UWG ist die Ausnahme der vorbestehenden Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich erwähnt. Als «Dritter» im Sinne des Gesetzes gilt aber nur derjenige, der keine Geschäftsbeziehung zur angerufenen Person unterhält. Kunden mit Sterneintrag im Telefonverzeichnis dürfen zu Werbezwecken kontaktiert werden, sofern sich der Werbetreibende auf eine vorbestehende Geschäftsbeziehung berufen kann (GREGOR BÜHLER, in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 21 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG).