13. Materiellrechtliche Grundlagen Wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen, handelt unlauter (Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG). Strafbar macht sich gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 [UWG] begeht. Im Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG ist die Ausnahme der vorbestehenden Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich erwähnt.