12. Zurechnung der Strafbarkeit bei juristischen Personen Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person insbesondere dann zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 Bst. a StGB). Vorliegend war es das Telemarketingunternehmen U.________ SA bzw. dessen Mitarbeitende, die gehandelt haben. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Verwaltungsratspräsident der U.________ SA und handelte somit als Organ für die U._____