Das Einreichen von Beweismitteln ist kein Gültigkeitserfordernis eines Strafantrages. Dass Meldungen von Anrufen in 29 von 46 Fällen erst nachträglich mit Eingabe der Strafklägerin vom 11. Oktober 2016 zu den Akten kamen (pag. 54.1 ff.), betrifft die Gültigkeit des Strafantrages nicht. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 733 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Der Strafantrag wurde bezüglich aller Personen, die sich über Telefonanrufe der angezeigten Nummern beschwert hatten, rechtzeitig und somit gültig gestellt.