Dass die Strafklägerin berechtigt war, den Strafantrag zu stellen, ist unbestritten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 733, S. 23 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung wendete im Berufungsverfahren jedoch – gleich wie vor der Vorinstanz – erneut ein, dass der Strafantrag in einem Teil der Fälle verspätet erfolgt sei bzw. der Sachverhalt im Antrag ungenügend umschrieben worden sei (pag. 874 f.). Die Strafklägerin stellte am 16. Juli 2014 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft, von der ihr die verwendeten Telefonnummern, nicht aber die dahinter ste-