Zur Form des Strafantrages sieht Art. 304 Abs. 1 StPO einzig vor, dass dieser schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde einzureichen sei. Der Strafantrag sollte die Identität des Antragsstellers, die Erklärung des Strafverfolgungswillens und die Umschreibung der Tat enthalten (RIE- DO/BONER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 304 StPO).