11. Gültiger Strafantrag Die Widerhandlung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG ist ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ein Strafantrag ist die Willenserklärung eines Berechtigten, dass die Strafverfolgung einer bestimmten Tat stattfinden solle (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5. zu Art. 304 StPO). Zur Form des Strafantrages sieht Art.