Einzig G.________ war in der Kundenkartei des Unternehmens, in dessen Auftrag sie angerufen wurde, verzeichnet. Die U.________ SA machte unter der Verantwortung des Beschuldigten im Tatzeitraum keinen systematischen Abgleich von Telefonnummern mit dem aktuellen Telefonverzeichnis und keine Prüfung der vorbestehenden Kundenbeziehung bei ihren Tochtergesellschaften V.________ Sàrl und W.________ SA, bevor die Nummern in Anruflisten einer bestimmten Werbekampagne einflossen. Es wurde jedoch ein Abgleich mit der internen Blacklist gemacht, die aus Personen bestand, die bei der U.______