19 10.6 Fazit/Beweisergebnis In elf der noch zu beurteilenden Fällen muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» angenommen werden, dass die Anrufe entgegen der Anklage nicht von der U.________ SA getätigt wurden (vgl. Ziff. II.10.3). Die Personen D.________, F.________, E.________ und G.________ wurden hingegen von der U.________ SA zu Werbezwecken kontaktiert, obwohl sie im Telefonverzeichnis mit einem Stern/einer Werbesperre gekennzeichnet waren. Einzig G._____