855 f. und pag. 857 f.). Insbesondere durch die im Verfahren eingereichten Beweismittel (z.B. pag. 526 ff.) ist klar, dass die U.________ SA direkten Zugriff auf die Kundenkartei der V.________ Sàrl und der W.________ SA hatte und so feststellen konnte, wie weit die letzte Bestellung zurückliegt. So wäre bei G.________ feststellbar gewesen, dass ihre letzte Bestellung eines Produktes der W.________ SA bereits über sieben Jahre zurücklag und sie nicht mehr zu Werbezwecken angerufen werden durfte. Bei D.________ und E.________ wurden aufgrund eines Versehens Daten aus der Kundenkartei der V.________ Sàrl für eine Kampagne der W.____