Neben der fehlenden Überprüfung von Sterneinträgen, scheint vor Verwendung einer Nummer für eine Kampagne auch nicht geprüft worden zu sein, ob die angerufenen Personen in der Kundenkartei noch über eine Geschäftsbeziehung zum auftraggebenden Unternehmen verfügten. Im Falle von externen Auftraggebern war dies für die U.________ SA freilich nicht überprüfbar. Anders verhält es sich bei den Firmen V.________ Sàrl und W.________ SA. Diese beiden Unternehmen waren damals Tochtergesellschaften der U.________ SA (pag. 174 Z. 80 und 83), in denen der Beschuldigte ebenfalls Führungspositionen innehatte (pag. 855 f. und pag.