Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden bei der U.________ SA die für Werbekampagnen verwendeten Datensätze vor Verwendung einzig mit der internen Blacklist systematisch abgeglichen. Abgleiche mit dem aktuellen Telefonverzeichnis erfolgten im Tatzeitraum nur punktuell durch Aufträge an den Dienst Y.________. Als verantwortliche Person war dem Beschuldigten bewusst, dass mit diesem lückenhaften System Anrufe auf Telefonnummern mit Sterneinträgen erfolgen könnten, da nicht alle Datensätze einer aktuellen Prüfung unterzogen wurden.