Dieses Argument ist vorliegend nicht hilfreich. Denn es stehen keine Fälle zur Debatte, bei denen erst zwischen der Aufnahme der Telefonnummer in die Anrufliste einer Kampagne und dem erfolgten Anruf ein neuer Sterneintrag vorgenommen worden wäre. D.________ hatte seit 1996 einen Sterneintrag, E.________ seit 2009, F.________ seit 2003 und G.________ seit 1996 (pag. 281.6). Offenbar wurden die Datensätze dieser Personen vor der Verwendung für eine Kampagne nicht auf das Vorhandensein eines Sterneintrages überprüft. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden bei der U.____