__ SA für die Kampagne der W.________ SA im Jahr 2013 fand, obwohl dieser seit 2003 über einen Sterneintrag im Telefonverzeichnis verfügte (pag. 281.6 und 281.37). Es ist auf die tatnäheren und glaubhaften Angaben, insbesondere von AE.________, abzustellen, wonach einzig anhand der internen Blacklist ein systematischer Abgleich der neu eingehenden Daten auf Sterneinträge erfolgte. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren erstmals aus, dass die U.________ SA seit 2003 auch einen Adressdienst nutze, der auf das Verzeichnis der Swisscom Directories AG zugreife und Abgleiche mit dem aktuellen Verzeichnis mache. Die U.________ SA habe bei diesem Dienst namens «Y.____