176 f. Z. 199 ff.). Ob, wie die Vorinstanz festhielt, auch ein systematischer Abgleich mit dem Telefonverzeichnis vorgenommen wurde, ist nicht offensichtlich und wird von der Kammer erneut geprüft (siehe unten Ziff. 10.5.2). Wenn Geschäftspartner der U.________ SA im Rahmen eines Auftrages eigene Telefonlisten mit gewünschten Zielkunden lieferten, kontrollierte die U.________ SA die erhaltenen Telefonnummern nicht. Die Verträge enthielten allerdings die Klausel, dass es sich tatsächlich um Kunden des Aufraggebers handeln müsse (pag. 636 Z. 41 ff.; vgl. auch zum Ganzen das Beweisergebnis der Vorinstanz pag.