Es ist unbestritten, dass die U.________ SA zur Vermeidung von Anrufen an Telefonnummern bzw. Personen mit Sterneintrag bzw. Werbesperre im Telefonverzeichnis gewisse Vorkehrungen traf. Bezog die U.________ SA Datensätze bei einem Adressbroker, so bestellte sie diese jeweils mit dem Hinweis, dass die Nummern keine Sterneinträge enthalten dürfen (pag. 176 Z. 167 ff., pag. 195 ff.). Die vom Adressbroker erhaltenen Datensätze wurden einer betriebsinternen Kontrolle unterzogen, bevor sie auf den hauseigenen Server geladen und für Anrufe mittels Dialer verwendet wurden.