SA zugerechnet werden können, ist zu prüfen, ob es eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Mandanten, in dessen Auftrag die U.________ SA den jeweiligen Anruf tätigte, und der angerufenen Person gab: - D.________: Sowohl die Strafklägerin als auch die Verteidigung führten aus, dass D.________ am 12. Februar 2013 im Rahmen einer Werbekampagne der W.________ SA durch die U.________ SA angerufen worden sei, bei der sie nicht Kundin gewesen sei (pag. 844 f. und pag. 875 f.). Die Vorinstanz hat in ihren Feststellungen (pag. 725, S. 15 der Urteilsbegründung) zwar Recht, dass D.________ Kundin der V.___