_ tätigte. Strittig ist lediglich der genaue Zeitpunkt des Anrufes, über den sich G.________ bei der Strafklägerin beschwerte. Angeklagt wurde ein Anruf «ca. um den» 17. Oktober 2013. Angeklagt war damit nicht ein Anruf genau an diesem Datum, das lediglich der Tag der Meldung ist, sondern in der Nähe dieses Datums. Gemäss der Verteidigung und der Zusammenstellung der U.________ SA in den Akten erfolgte der letzte Anruf an G.________ vor dem 17. Oktober 2013 am 30. September 2013 (pag. 281.37 und pag. 880 Z. 31). Dies ist 17 Tage vor der Meldung und damit von der Anklage noch gedeckt. Im internen