SA im Frühjahr 2014 von Spoofing betroffen war, d.h. von einem Dritten zur Täuschung benutzt wurde. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss somit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass diese Anrufe nicht durch die U.________ SA getätigt wurden. Kein Spoofing kann hingegen beim ebenfalls bestrittenen Anruf an G.________ angenommen werden. Dieser Anruf erfolgte von einer anderen Nummer und zu einem anderen Zeitpunkt wie die Anrufe, bei denen ein berechtigter Verdacht auf Spoofing vorliegt. Die Verteidigung bestritt denn auch nicht, dass die U.________ SA Anrufe an G.________ tätigte.