Im Kommentar schrieb er insbesondere, dass die Callcenter auch vor Anrufen an Samstagen nicht zurückschrecken würden (pag. 30). AH.________ war mit der entsprechenden Telefonnummer in der Kundendatenbank der W.________ SA abgelegt, da sie Bestellungen getätigt hatte (pag. 281.38 und 570 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung führte die U.________ SA gemäss Aussage von AE.________ auch an Samstagen Anrufe durch (pag. 178 Z. 275 f.). Hingegen ist zutreffend, dass aufgrund der Angaben von P.________ in der Beschwerde vom 6. Mai 2014 nicht festgestellt werden kann, wann der Anruf der Nummer 031 .________ erfolgte.