__ geheissen (pag. 39). O.________ war nicht als Kunde eines Mandanten der U.________ SA registriert und es wurde kein Anruf an ihn verzeichnet (pag. 281.38 und 608). Wie die Verteidigung ausführte, war im fraglichen Zeitpunkt gemäss der eingereichten AHV-Lohnmeldeliste 2014 keine Person namens AD.________ für die U.________ SA tätig (pag. 916). Der Geschäftsführer der U.________ SA AE.________ wusste nichts von einem Unternehmen oder einer Kampagne unter dem Titel «Prämienvergleich BD.________» (pag. 174 Z. 92 f.). Dies sind mögliche Hinweise auf Spoofing.