_ SA. - N.________: Er wurde gemäss seiner Beschwerde an die Strafklägerin am 1. Mai 2014 von der Nummer 031 .________ angerufen (pag. 54.27). Die Nummer von N.________ ist nicht in der Datenbank der U.________ SA und ein Anruf an ihn wurde im EDV-Telefonserversystem nicht verzeichnet (pag. 281.38 und 607). Auch hier könnte aufgrund der fehlenden Daten Spoofing vorliegen. - O.________: Er beschwerte sich über einen Anruf der Nummer 031 .________ vom 5. Mai 2014. Er gab im Formular an, die anrufende Firma sei ein «Prämienvergleich BD.________» gewesen und die anrufende Person habe AD.________ geheissen (pag.