in der Datenbank der U.________ SA könnten Hinweise auf Spoofing sein. - L.________ und M.________: Sie beschwerten sich über einen Anruf der Nummer 031 .________ vom 28. April 2014. Bei Abheben des Hörers habe sich niemand gemeldet (pag. 22). Die Telefonnummer des Ehepaars L.________ war ebenfalls weder in der Datenbank noch im EDV-Telefonserver- System verzeichnet (pag. 281.38 und 604), wobei Ersteres ein Hinweis auf Spoofing sein könnte. Dass niemand am Aparat war, spricht aufgrund der Meldungen von F.________ und E.________ (pag. 40 und 54.10) – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht gegen einen Anruf durch die U.________ SA. - N.___